Unsere Satzung

SATZUNG DES VEREINS ISLAMIC RELIEF - HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V.

 

§ 1: Name, Sitz

 

1.) Der Name des Vereins lautet „ISLAMIC RELIEF - HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V.“ (IRD). Er ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

2.) Der Verein ist Kooperationspartner der internationalen Hilfsorganisation „Islamic Relief Worldwide“ mit Sitz in Birmingham in England, dort registriert unter den Nummern 236 55 72 (company number) sowie 328 158 (charity number).

3.) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck des Vereins

 

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.) Der Verein verfolgt die folgenden Zwecke:

a) die selbstlose Unterstützung von Personen i.S.d. § 53 AO,
b) die Hilfe für Flüchtlinge sowie
c) die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der unter a) und b) genannten Zwecke.

3.) Der Satzungszweck der Unterstützung von Personen i.S.d. § 53 AO wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle, sachliche und medizinische Unterstützung von Personen, die sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituation befinden und sich in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, aufhalten.

Der Satzungszweck der Hilfe für Flüchtlinge wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle, sachliche und medizinische Unterstützung von Flüchtlingen in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, sowie durch die Aufklärung der Öffentlichkeit über die sozialen Missstände und die lebensunwürdige Situation von Flüchtlingen in derlei Krisengebieten.

Der Satzungszweck gemäß Absatz 2 c) wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Spenden und die Weitergabe derselben an andere Körperschaften; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

 

§ 3: Gemeinnützigkeit

 

1.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4: Mitgliedschaft

 

1.) Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen außerordentlichen Mitgliedern und ordentlichen Mitgliedern. Die Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.

2.) Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Muslim und jede Muslima werden, der oder die die Zwecke und die Ziele des Vereins unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3.) Die Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen. Nur ordentliche Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich abgeben kann oder im Verhinderungsfalle durch Vollmacht delegieren kann.

4.) Die Mitglieder haben die von dem Vorstand festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen entsprechend der Beschlussfassung zu entrichten.

5.) Der Verein kann volljährige, natürliche und juristische Personen auch als Ehrenmitglieder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich besondere Verdienste um den Verein oder die vom Verein verfolgten Zwecke erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

3.) Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.

4.) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder im Fall einer juristischen Person mit deren Auflösung.

2.) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

3.) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt.

4.) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Generalversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

5.) Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Generalversammlung (ordentliche wie außerordentliche) fernbleiben, verlieren damit automatisch ihre Mitgliedschaft.

 

§ 7: Organe des Vereins, Haftung, Vergütung

 

1.) Die Organe des Vereins sind:

1. die Generalversammlung,
2. der Vorstand
3. der Geschäftsführer.

2.) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber für in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachte Schäden lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Im Fall der Haftung Dritten gegenüber können die in Satz 1 genannten Organmitglieder vom Verein die Befreiung von ihrer Verbindlichkeit verlangen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

3.) Absatz 2 gilt analog für den Geschäftsführer.

4.) Die Organmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Notwendige Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit können gegen Vorlage der Belege erstattet werden.

5.) Abweichend von Absatz 4 erhält der Geschäftsführer ein angemessenes Gehalt. Das Nähere regelt ein gesondert zu schließender Anstellungsvertrag. Die Generalversammlung kann außerdem beschließen, dass auch dem Vorstandsvorsitzenden ein angemessenes Gehalt für seine Tätigkeit gezahlt wird. Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend.

 

§ 8: Generalversammlung

 

1.) Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich, in Wahljahren spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Wahlperiode, die Generalversammlung ein.

2.) Zu der Generalversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Vereins mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin vom Vorstand unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

3.) Der Vorstand kann im Bedarfsfall die Generalversammlung zu außerordentlichen Sitzungen einberufen.

4.) Die Einberufung durch den Vorstand zu einer außerordentlichen Versammlung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 1/3 aller Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Verlangen wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

5.) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht.

6.) Der Generalversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht des Vorstands zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Generalversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Generalversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

7.) Die Generalversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

8.) Der Generalversammlung obliegen insbesondere die:

a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
b) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Abwahl des Vorstands
f) Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder, wobei aus organisatorischen und arbeitstechnischen Gründen die Gesamtzahl von 50 (in Worten: fünfzig) ordentlichen Mitgliedern nicht überschritten werden soll.
g) Änderung der Satzung inkl. Änderung des Zwecks
h) Entscheidung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden
i) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen
j) Entscheidung über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins
k) Auflösung des Vereins. 

 

§ 9: Vorstand

 

1.) Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus drei bis sieben Personen:

a) dem Vorsitzenden,
b) dessen Stellvertreter,
c) dem Kassenwart sowie
d) bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beisitzer).

2.) Dem Vorstand obliegt die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Vereins. Ihm obliegt auch die Geschäftsführung des Vereins, soweit diese nicht Aufgabe des Geschäftsführers gemäß § 11 ist. Der Vorstand ist insbesondere für die strategische Ausrichtung des Vereins verantwortlich. Außerdem entscheidet er ungeachtet sonstiger Bestimmungen in dieser Satzung über den Erwerb von Eigentum im Wert von mehr als 20.000,- Euro und die Belastung von Eigentum in alleiniger Zuständigkeit. Für Entscheidungen gemäß dem vorhergehenden Satz ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss erforderlich.

3.) Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber verantwortlich. Er hat ihr einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

4.) Der Verein wird nach innen und außen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten – unter ihnen stets zumindest der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, wobei der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis angewiesen ist, von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende abwesend ist. § 11 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

5.) Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Amtszeit des Vorstands endet in der Regel nach vier Jahren, spätestens wenn die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit einen neuen Vorstand wählt. Wiederwahl ist zulässig.

6.) Mitglieder des Vorstands können mit einfacher Mehrheit der Generalversammlung abgewählt werden.

7.) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied zu richten. Die Rücktrittserklärung wird erst 1 Monat nach Eingang wirksam. Die vorstehenden Sätze 2 bis 4 gelten nicht für ein Vorstandsmitglied, mit dem der Verein gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 einen Anstellungsvertrag geschlossen hat; ein solches Vorstandsmitglied kann seinen Rücktritt nur aus wichtigem Grund erklären. Auch den übrigen Vorstandsmitgliedern bleibt es über die Regelungen in den Sätzen 2 bis 4 hinaus unbenommen, fristlos aus wichtigem Grund zurückzutreten.

8.) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Generalversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als zwei Vorstandsmitglieder verbleiben.

9.) Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand jederzeit zu Sitzungen einzuberufen. Die Einladungen samt Tagesordnung müssen den Vorstandsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen. Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Kalenderjahr.

10.) Die Beschlussfassung erfolgt – sofern die vorliegende Satzung nichts anderes vorsieht – mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der Stellvertreter.

 

§ 10: Erweiterung des Vorstands

 

Der Vorsitzende und der Stellvertreter können nach ihrem Ermessen einzelne Mitglieder des Vereins mit Sonderaufgaben betrauen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht innerhalb des Vorstands.

 

§ 11: Geschäftsführer

 

1.) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins.

2.) Der Geschäftsführer ist „besonderer Vertreter“ im Sinne des § 30 BGB.

3.) Er vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich in Bezug auf sämtliche Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Er ist allerdings nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a) oder b) vertretungsberechtigt.

4.) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand ernannt und gegebenenfalls abberufen. Geschäftsführer kann nur sein, wer weder Mitglied des Vorstands noch der Generalversammlung ist.

 

§ 12: Protokolle

 

Über die von der Generalversammlung sowie dem Vorstand gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll über die Generalversammlung ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben, die zuvor aus dem Kreis der Mitglieder der Generalversammlung bestimmt worden sind. Das Protokoll über eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 

§ 13: Zweigstellen

 

1.) Der Vorstand kann im Bedarfsfall in anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland Zweigstellen des Vereins errichten.

2.) Die Zweigstellen sind als unselbständige Verwaltungsstellen organisiert; die Zweigstellen sind weder rechtsfähige noch nichtrechtsfähige Vereine. Sie führen den Namen „Islamic Relief - Humanitäre Organisation in Deutschland e.V., Zweigstelle [Name des Sitzes]“.

3.) Der Leiter der Zweigstelle wird durch den Vorstand bestellt.

4.) Zweigstellen können durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung wieder aufgelöst werden.

 

§ 14: Haftung

 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsleben oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 15: Satzungsänderungen und Zweckänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der bei der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder. Dies gilt auch für Änderungen des Vereinszwecks.

 

§ 16: Auflösung des Vereins

 

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung entweder an den Verein „Begegnungs- und Fortbildungszentrum muslimischer Frauen“ in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine andere muslimische unbeschränkt steuerpflichtige, aber steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.

 

Zuletzt geändert am 03.03.2018

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